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Satzung des Bundes Deutscher Forstleute
Bund Deutscher Forstleute
Landesverband Niedersachsen im Deutschen Beamtenbund
Satzung
des Bundes Deutscher Forstleute
- Landesverband Niedersachsen -
I. Grundsätze und Ziele
§ 1
1. Der Bund Deutscher Forstleute - Landesverband Niedersachsen -, im folgenden BDF genannt, ist die Berufsvertretung für Personen mit bzw. in forstlicher Ausbildung sowie für Personen, die im Umweltschutz, dem Naturschutz, dem fachverwandten Entwicklungsdienst und in ähnlichen Bereichen tätig sind oder waren (Ruheständler).
2. Der Bund Deutscher Forstleute - Landesverband Niedersachsen - ist Mitgliedsverband im Bund Deutscher Forstleute und Mitgliedsgewerkschaft im dbb beamtenbund und tarifunion.
3. Sitz des Landesverbandes ist der Wohnort des Landesverbandsvorsitzenden.
§ 2
1. Zweck und Ziele des Landesverbandes Niedersachsen sind:
1.1. Schaffung eines einheitlichen Zusammenschlusses aller im § 1 aufgeführten Personen auf überparteilicher Grundlage
1.2. Wahrung und Vertretung aller Berufsinteressen einschließlich der Forstlichen Dienstleister.
1.3. Einsatz für die Belange des Waldes, für die Erhaltung und Pflege von Natur und Landschaft und die Wahrung der Erfordernisse der Forstwirtschaft und der Jagd
1.4. Begleitung und Förderung der beruflichen Ausbildung junger Forstleute
1.5. Unterstützung der beruflichen Fortbildung
1.6. Abschluss von Tarifverträgen für die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehenden Mitglie-der, soweit dies nicht vom dbb beamtenbund und tarifunion erfolgt
1.7. Unterstützung von Mitgliedern und deren Angehörigen, die sich in einer Notlage befinden
1.8. Pflege des Zusammenhalts unter Berufskollegen
2. Letztes Mittel zur Durchsetzung arbeitsrechtlich begründeter Forderungen ist der Arbeitskampf. Näheres dazu regeln die Bestimmungen des dbb bzw. des NBB (Arbeitskampfordnung). Die Streikgelderstattung regelt die Finanzordnung.
§ 3
Der Bund Deutscher Forstleute - Landesverband Niedersachsen - steht vorbehaltlos zum freiheitlich, demokratischen Rechtsstaat. Er ist parteipolitisch unabhängig.
§ 4
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§ 5
1. Der Landesverband umfasst:
1.1. Ordentliche Mitglieder
1.2. Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können alle in § 1 genannten Personen, aber auch juristische Personen werden.
3. Mitglieder, die sich durch langjährige aktive Mitarbeit im Landesverband besondere Verdienste erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Verleihung erfolgt durch Beschluss des Erweiterten Vorstandes. Die Beschlussfassung bedarf der Zweidrittelmehrheit.
§ 6
1. Aufnahmeanträge sind unter ausdrücklicher Anerkennung der Satzung schriftlich an den Landes-verband zu richten.
2. Eine Ablehnung des Antrages ist mit Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes möglich und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
§ 7
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
1.1. durch Austritt oder durch Tod,
1.2. durch Ausschluss.
2. Ein Austritt ist nur nach vierteljährlicher Kündigung zum Quartalsschluss möglich. Die Kündigung muss schriftlich dem Landesverband vorgelegt werden.
3. Der Ausschluss aus dem Landesverband kann durch den Geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden:
- bei Mitgliedern, die länger als ein halbes Jahr mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand sind,
- bei Mitgliedern, die den Landesverband durch Worte, Handlungen oder Unterlassungen schä-digen oder in grober Weise gegen die Satzung oder Beschlüsse verstoßen.
- bei Mitgliedern, die in ehrenrühriger Weise das Ansehen der Berufsstände gem. §1(1) schädigen.
4. Der oder dem Ausgeschlossenen sind die Gründe, die zum Ausschluss führen, bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen, vom Tage der Zustellung ab, Berufung beim Erweiterten Vorstand eingelegt werden. Die dann gefällte Entscheidung ist endgültig.
5. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt auch jeder Anspruch an den Landesverband und an etwa vorhandenes Vermögen desselben. Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
III. Gliederung
§ 8
1. Der Landesverband gliedert sich in Ausschüsse, Verantwortliche und Regionalgruppen.
Der Landesverband hat einen Vorsitzenden und zwei gleichberechtigte Stellvertreter. Ein Stellver-treter soll aus den Niedersächsischen Landesforsten und ein Stellvertreter aus dem Bereich der Privatwaldbetreuung entstammen.
1.1. Ausschüsse:
- Ausschuss Niedersächsische Landesforsten (NLF)
- Ausschuss Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK)
- Ausschuss BDF-Ruheständler
- Ausschuss BDF-Junge Forstleute
- Ausschuss Forstpolitik
1.2. Verantwortliche:
- Schatzmeister
- Landesschriftleiter
- Forstwirte und Forstwirtschaftsmeister
- Verwaltungsangestellte
- Rechtsschutzbeauftragter
- Ansprechpartner Kommunalforsten
- Ansprechpartner Privatforsten und Privatforst-Tarifvertrag
- Ansprechpartner Forstliche Hochschulen in Göttingen
- Ansprechpartner Georgsanstalt Ebstorf
- Sprecher der Studentengruppe Göttingen.
1.3. Regionalgruppen:
- Regionalgruppe Braunschweig
- Regionalgruppe Hannover
- Regionalgruppe Lüneburg
- Regionalgruppe Weser-Ems
Die Regionalgruppen haben die Aufgabe, die Basisarbeit des Landesverbandes zu gewähr-leisten. Ihre Struktur organisieren die Regionalgruppen selbst.
1.4 Weitere Arbeitsgruppen können auf Beschluss des Geschäftsführenden oder des Erweiterten Vorstandes gebildet werden.
IV. Vorstände
§ 9
1. Der Landesvorstand gliedert sich in den Geschäftsführenden und den Erweiterten Vorstand.
2. Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- der Landesverbandsvorsitzende und seine Stellvertreter
- der Schatzmeister
- der Landesschriftleiter
- die Vorsitzenden der Ausschüsse
- die Ansprechpartner für Forstwirte und Forstwirtschaftsmeister sowie Verwaltungsangestellte
3. Der Erweiterte Vorstand besteht aus:
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
- den Sprechern der Regionalgruppen
- dem Rechtsschutzbeauftragten
- dem Ansprechpartner Kommunalforsten
- dem Ansprechpartner Privatforsten und Privatforst-Tarifvertrag
- dem Ansprechpartner Forstliche Hochschulen in Göttingen
- dem Ansprechpartner Georgsanstalt Ebstorf
- dem Sprecher der Studentengruppe Göttingen
- den BDF-Personalratsvertretern im GPR der NLF sowie in den Personalräten der LWK.
- dem Mitglied aus dem BDF Niedersachsen in der BDF-Bundesleitung
- dem BDF-Vertreter im Verwaltungsrat der NLF
Vorsitzende von Arbeitsgruppen gem. §8 (1.4) gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder dem Erweiterten Vorstand an.
4. Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Geschäftsführende Vorstand. Seine Vertretungsmacht ist dahin beschränkt, dass zu einer rechtsgültigen Vertretung des Lan-desverbandes zwei Vorstandsmitglieder zusammen befugt sind. Seine persönliche Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen!
5. Die Mitglieder des Geschäftsführenden und des Erweiterten Vorstandes werden vom Landesver-bandstag auf die Dauer von vier Jahren, längstens jedoch für die Zeit bis zum nächsten Landes-verbandstag gewählt, soweit sie nicht aufgrund ihrer Funktion Mitglied sind.
Die Berufung der Ausschussmitglieder sowie die Nominierung der Kandidaten für die Personal-räte erfolgt durch den Erweiterten Vorstand.
Die Sprecher der BDF-Studentengruppe Göttingen werden bei Hochschulversammlungen im Beisein eines Vertreters des Erweiterten Vorstandes von den Studierenden gewählt.
Die Vertreter im Gesamtpersonalrat der NLF sowie im Gesamtpersonalrat und im Örtlichen Personalrat der LWK Niedersachsen sind automatisch Mitglied in den Ausschüssen NLF bzw. LWK und im Erweiterten Vorstand.
Der BDF-Vertreter im Verwaltungsrat der NLF ist automatisch Mitglied im Ausschuss NLF.
Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist der Geschäftsführende Vorstand berechtigt, bis zur satzungsmäßigen Neuwahl durch den Landesverbandstag eine Vertretung zu berufen.
§ 10
1. Die Geschäfte des Landesverbandes werden vom Geschäftsführenden Vorstand geführt. Er tritt nach Bedarf zusammen und wird vom 1. Vorsitzenden durch einfache Mitteilung einberufen.
2. Einzelne Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes können für die Dauer ihrer Amtszeit eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Näheres regelt die Finanzordnung.
3. Der Erweiterte Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr zusammen.
4. Vorstandssitzungen sind für alle Mitglieder offen.
§ 11
Bei Streitigkeiten beamten-, besoldungs-, arbeits- und sozialrechtlicher Art werden den Mitgliedern unentgeltliche Rechtsberatung und ggf. Rechtsschutz gewährt. Über eine etwaige Übernahme von Kosten entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Sie soll in der Regel nur dann erfolgen, wenn es sich um Streitigkeiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung handelt. Ein Rechtsanspruch auf Kostenbeteiligung besteht nicht.
V. Wahlen
§ 12
Die Wahlen sind nach einer vom Landesverbandstag zu beschließenden Wahlordnung durchzu-führen.
VI. Mitgliederversammlungen, Abstimmungen und Beschlussfähigkeit
§ 13
Landesverbandstage finden mindestens alle vier Jahre statt. Sie werden durch den Landesverbands-vorsitzenden mit einer Frist von zwei Monaten unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberu-fen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder dieses schriftlich beim Landesverbandsvorsitzenden unter Angabe der Gründe beantragen.
§ 14
1. Auf den Landesverbandstagen steht den Mitgliedern Rede- und Stimmrecht zu.
2. Bei den Landesverbandstagen wird das Stimmrecht durch die anwesenden Mitglieder ausgeübt.
3. Anträge und Wahlvorschläge werden auf dem Landesverbandstag beraten und entschieden.
§ 15
1. Der Landesverbandstag ist beschlussfähig, wenn frist- und formgerecht geladen wurde.
2. Der Beschlussfassung des Landesverbandstages unterliegen:
- die Wahl der oder des Landesvorsitzenden und seiner Stellvertreter
- die Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden und des Erweiterten Vorstandes
- die Entlastung des Landesverbandsvorstandes
- Satzungsänderungen
- Festsetzung oder Änderung der Wahlordnung
- Festsetzung oder Änderung der Finanzordnung
- Kassenbericht und Entlastung
- Wahlen der Kassenprüfer für die kommenden Jahre
- Festsetzung der Beiträge und der Aufwandsentschädigungen
- die Tagesordnung und die vorliegenden Anträge
-
3. Alle Beschlüsse mit Ausnahme der vorstehenden Punkte 2.3 und 2.4, zu denen eine Zweidrittel-mehrheit erforderlich ist, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 16
1. Anträge zu den Landesverbandstagen sind von den Vorständen oder den Mitgliedern schriftlich zu stellen.
2. Anträge von Mitgliedern müssen von mindestens 10 Mitgliedern unterschrieben sein und sind mindestens 4 Wochen vorher beim Landesvorsitzenden zu stellen. Über die Behandlung ver-spätet oder nicht schriftlich eingebrachter Anträge entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
VII. Beiträge
§ 17
1. Die Mitgliedsbeiträge werden durch den Landesverbandstag festgesetzt. Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen eine Beitragsanpassung in Höhe von max. 10% zu beschließen, die der Bestätigung durch den nächsten Landesverbandstag bedarf.
2. Der Beitrag ist vierteljährlich fällig und direkt an den Landesverband zu entrichten bzw. von diesem einzuziehen.
3. Jedes Mitglied hat die Verpflichtung, beitragsrelevante Veränderungen (Beförderungen, Höher-gruppierungen etc.) dem Landesverband zeitnah mitzuteilen.
VIII. Voranschlag und Rechnung
§ 18
1. Der Geschäftsführende Vorstand erstellt jährlich, spätestens zu Beginn des Haushaltsjahres, einen Haushaltsplan, der vom Erweiterten Vorstand zu genehmigen ist.
2. Mit dem 31. März jeden Folgejahres ist vom Schatzmeister Rechnung zu legen. Rückständige Einnahmen und Ausgaben werden auf das neue Jahr übernommen. Die Prüfung der Rechnung ist durch die vom Landesverbandstag gewählten Kassenprüfer vom Vorstand zu veranlassen, damit diese auf dem Landesverbandstag Bericht erstatten können.
IX. Urabstimmungen über Auflösung des Landesverbandes
§ 19
1. Über die Auflösung des Landesverbandes hat eine Urabstimmung stattzufinden, bei der sämtliche beitragspflichtige Mitglieder stimmberechtigt sind. Die Urabstimmung kann erfolgen
1.1. auf Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes
1.2. auf Antrag von mindestens 50% der Mitglieder
2. Die Einberufung erfolgt nach der im § 13 angegebenen Form. Die Abstimmung ist geheim und schriftlich durchzuführen.
3. Die Auflösung des Landesverbandes kann nur erfolgen, wenn mindestens dreiviertel der abgege-benen Stimmen sich dafür aussprechen.
4. Über die Verwendung etwa vorhandenen Vermögens beschließt der letzte Landesverbandstag.
X. Inkrafttreten der Satzung
§ 20
Die Satzung wurde auf dem Landesverbandstag am 08. Juni 2017 im Camp Reinsehlen beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.
Camp Reinsehlen, 08. Juni 2017